Norm
EO §54cRechtssatz
Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach § 54e EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121801Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0030OB00228_06K0000_001