Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weitere Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, bevor er nicht geltend macht, dass diese „vorerst" zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121645Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_008OBA00085_06T0000_001