RS OGH 2007/2/1 21R33/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2007
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Norm

ABGB §1333 Abs3
JN §54 Abs2
RATG §4
RATG §12 Abs4

Rechtssatz

§ 1333 Abs. 3 ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.

Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach § 12 Abs. 4 RATG ein Betrag von €

150,--, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Werts anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000061

Dokumentnummer

JJR_20070201_LG00199_02100R00033_07X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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