Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
§ 1333 Abs. 3 ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.
Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach § 12 Abs. 4 RATG ein Betrag von €
150,--, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Werts anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000061Dokumentnummer
JJR_20070201_LG00199_02100R00033_07X0000_001