Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Durch eine Vorwegvereinbarung in AGB, die pauschal vorsehen, dass der Schuldner der Gläubigerin auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben ersetzen muss, wird die Akzessorietät der Kostenforderung zum Hauptanspruch nicht aufgehoben.
Eine Anwaltsmahnung ist grundsätzlich vom Einheitssatz gedeckt.
Aktivzitate: 2 Ob 9/97f
4 R 140/06z des OLG Graz
RIS-Justiz RS0120431
RIS-Justiz RS0121108
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000062Dokumentnummer
JJR_20070201_LG00199_02100R00026_07T0000_001