Norm
HeimAufG §8Rechtssatz
Der Bewohnervertreter gemäß § 8 HeimAufG macht kein eigenes Recht geltend, sondern ist (weiterer) Vertreter des Bewohners. Dieses Vertretungsrecht erlischt mit dem Tod des Vertretenen, sodass ein nach dem Todeszeitpunkt erhobener Revisionsrekurs des Bewohnervertreters unzulässig ist.
Anmerkung
Nunmehr gegenteilig: RS0130202Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121743Im RIS seit
03.03.2007Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017