RS OGH 2007/2/1 9ObA16/06b, 9ObA55/07i, 9ObA70/10z, 9ObA96/12a

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG Betriebsübergangsrichtlinie 37720187 Art4
EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art4

Rechtssatz

Der sich aus § 3 AVRAG in Verbindung mit Art 4 der Betriebsübergangsrichtlinie ergebende Kündigungsschutz ist zeitlich nicht befristet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zu diesem hat nur Indiz-Charakter; er bildet keine selbständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes. Auch eine länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn einziger Grund der Betriebsübergang ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/06b
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 16/06b
    Veröff: SZ 2007/15
  • 9 ObA 55/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
    Auch; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T1)
  • 9 ObA 70/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 70/10z
  • 9 ObA 96/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 96/12a
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121769

Im RIS seit

03.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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