Norm
AVRAG §3Rechtssatz
Der sich aus § 3 AVRAG in Verbindung mit Art 4 der Betriebsübergangsrichtlinie ergebende Kündigungsschutz ist zeitlich nicht befristet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zu diesem hat nur Indiz-Charakter; er bildet keine selbständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes. Auch eine länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn einziger Grund der Betriebsübergang ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121769Im RIS seit
03.03.2007Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013