TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2002/07/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Austria Aktiengesellschaft & Co. in Wien und 2. der Heizöl Gesellschaft m.b.H. in Linz, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien I, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 7. Dezember 2001, Zl. 1/01- 25.269/266-2001, betreffend Zurückweisung von Berufungen in Angelegenheit wasserpolizeiliche Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2003, Zlen. 2002/07/0018 und 0045 sowie Zl. 2002/07/0019 verwiesen.

Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z (kurz: BH) vom 3. Juli 2001 wurden u.a. verschiedene "notstandspolizeiliche Anordnungen" zur Abwendung einer konkreten Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung und wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug im öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes des Grundwassers in der KG B gegenüber vier näher genannten Parteien - gestützt auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 - "in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" erlassen (vgl. hiezu die vorzitierten hg. Erkenntnisse vom 24. April 2003).

Dieselben Anordnungen wurden unter dem Titel "wasserpolizeiliche Anordnungen" im Zuge dieses Aktenvermerkes vom 3. Juli 2001 auch gegenüber den im vorliegenden Beschwerdefall beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 "in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" verfügt.

Dabei wurde die zweitbeschwerdeführende Partei als "Heizöl Gesellschaft & Co. mit Sitz in Linz" ausdrücklich als Adressat dieser Anordnung bezeichnet. In der Zustellverfügung dieses Aktenvermerks wurde hingegen eine "Heizöl GmbH, S-Platz 13, Wien" genannt.

Dieser Aktenvermerk wurde laut dem den Verwaltungsakten zuliegenden Rückschein am 16. Juli 2001 vom Postbevollmächtigten für RSb-Briefe der "Austria AG" übernommen.

Mit Eingabe vom 13. September 2001 teilten die beschwerdeführenden Parteien der BH mit, sie hätten "gehört", dass es ein Schreiben der BH gebe, in dem die beschwerdeführenden Parteien als Verpflichtete im Zusammenhang mit der Sanierung eines größeren Ölschadens genannt würden. Da beide Gesellschaften bis dahin dieses Schreiben nicht erhalten hätten, ersuchten sie um Zustellung dieses Schriftstücks.

Soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, erfolgte schließlich mit Schreiben der BH vom 3. Oktober 2001 die Übermittlung des Aktenvermerks vom 3. Juli 2001 an die erstbeschwerdeführende Partei zu Handen einer näher genannten Person. Dieses Schreiben wurde von einem Postbevollmächtigten der erstbeschwerdeführenden Partei für RSb-Briefe am 4. Oktober 2001 übernommen.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2001 erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen die im Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 getroffenen wasserpolizeilichen Anordnungen Berufung an die belangte Behörde. Sie vertraten darin insbesondere die Rechtsmeinung, die BH habe ihnen gegenüber einen Bescheid erlassen und es handle sich dabei nicht um einen Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ferner rügen sie, dass die ursprüngliche Zustellung des Aktenvermerks vom 3. Juli 2001 (am 16. Juli 2001) unwirksam gewesen sei, weil diese an eine "Heizöl GmbH" in Wien und nicht an die "Heizöl GmbH & Co" in Linz erfolgt sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten erst am 5. Oktober 2001 vom wasserpolizeilichen Auftrag "tatsächlich Kenntnis" erhalten. Die Zustellung sei daher nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien erst am 5. Oktober 2001 erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2001 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, die sich gegen die "notstandspolizeilichen" Anordnungen der BH vom 3. Juli 2001 richten, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die erstbeschwerdeführende Partei sei vertretungsbefugte Gesellschafterin der "Heizöl GmbH & Co". Es sei ihr daher auch die Zustellung an die "Heizöl GmbH" mit Datum 16. Juli 2001 zuzurechnen, zumal sogar am eigenen Firmenstempel nur die "Austria AG" und nicht die "Austria AG & Co" aufscheine. Die Zustellung sei an die vertretungsbefugte Gesellschafterin der "Heizöl GmbH & Co" , nämlich an die "Austria AG & Co" erfolgt, weshalb die Zustellung mit 16. Juli 2001 für die "Heizöl & Co" rechtswirksam erfolgt sei. Die diesbezüglich erfolgte Berufung vom 18. Oktober 2001 sei daher verspätet.

Das Verwaltungshandeln der erstinstanzlichen Behörde und der Verlauf des Geschehens vor Ort dokumentierten einwandfrei das Vorgehen der BH gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959. Dass es sich dabei um ein qualifiziertes Verwaltungshandeln in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle, liege aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der faktischen Vorgangsweise aufgrund der behördlich festgestellten Gefahr im Verzug klar auf der Hand. In der Folge stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dar, weshalb sie - gestützt auf Ausführungen verschiedener Amtssachverständiger - zu dem Schluss komme, dass Gefahr im Verzug gegeben sei.

Dem Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 sei kein wesentlicher Inhalt gemäß § 58 AVG bzw. keine Form immanent, woraus sich ein Bescheidcharakter ableiten lasse. So verfüge der Aktenvermerk weder über einen Spruchteil oder über eine Rechtsmittelbelehrung, noch werde er ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet. Der Aktenvermerk habe wasserpolizeiliche Anordnungen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 zum Inhalt und weise keinesfalls Bescheidcharakter auf. Ein diesbezüglicher Rechtszug sei daher nur in Form einer Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden u.a. ein, der Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 sei als Bescheid und nicht "als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu qualifizieren. Die erstinstanzliche Behörde habe nach ihren eigenen Angaben die Kontamination seit 6. Februar 2001 gekannt. Die Kenntnis der Kontamination hätte die Behörde jedoch bereits umgehend zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen können, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätte. Dass die Behörde dies nicht getan habe, sondern ein förmliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, zeige die Bescheidqualität der erst nach einem halben Jahr erfolgten Erledigung.

Die Erledigung enthalte einen Spruch und eine Begründung, sei mit Datum, Bezeichnung der Behörde und mit einer Unterschrift versehen und eindeutig an die beschwerdeführenden Parteien adressiert. Die Behörde sei nur dann ermächtigt, mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen, wenn Gefahr im Verzug vorliege. Zum Zeitpunkt der Erledigung der erstinstanzlichen Behörde habe Gefahr im Verzug nicht vorgelegen, weil die gegenständliche Kontamination nach den sachverständigen Feststellungen bereits mehr als 15 Jahre alt sei, also sich jene Gewässerverunreinigung bereits ereignet habe, deren Abwendung bei Gefahr im Verzug gegebenenfalls durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig sei.

Das Vorliegen von Gefahr im Verzug könne von der belangten Behörde nicht zu Recht angenommen werden, weil die Möglichkeit einer solchen Verdriftung im Grundwasser fachlich nicht untermauert sei. So sei durch keine einzige Vergleichsmessung oder durch andere fachlich nachvollziehbare Nachweise belegt, dass überhaupt eine weitere Verdriftung seit der Infiltration im Grundwasser stattgefunden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kontamination bereits seit mehr als 15 Jahren im Wesentlichen unverändert vorliege, so dass von Gefahr im Verzug nicht gesprochen werden könne.

Ferner rügen die beschwerdeführenden Parteien, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer rechtswirksamen Zustellung des Aktenvermerks vom 3. Juli 2001 mit 16. Juli 2001 ausgehe. Nach der Zustellverfügung des Aktenvermerks vom 3. Juli 2001 sei die "Heizöl GmbH, Wien, S-Platz 13", formelle Empfängerin des Aktenvermerks (seit der Firmenänderung am 1. Dezember 2000 habe die Firma "Heizöl GmbH" nicht mehr bestanden). Der Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 sei seinem Inhalt nach für die "Austria AG & Co" und für die "Heizöl GmbH" bestimmt. Durch die Bezeichnung der "Heizöl GmbH" als formelle Empfängerin des Aktenvermerks vom 3. Juli 2001 habe die Zustellung am 16. Juli 2001 für die "Austria AG & Co" keine Rechtswirkungen auslösen können. Dies auch dann nicht, wenn der Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 der erstbeschwerdeführenden Partei tatsächlich zugekommen sein sollte.

§ 7 ZustellG greife nicht. Dass die "Austria AG & Co" vertretungsbefugte Gesellschafterin der "Heizöl GmbH & Co" (nicht der "Heizöl GmbH") sei und die "Austria AG" den Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 übernommen habe, könne daran nichts ändern, solange die Person, für die der Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 bestimmt sei, nicht als formeller Empfänger in der Zustellverfügung bezeichnet werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gegen diesen Schriftsatz replizierten die beschwerdeführenden Parteien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen einer verspäteten Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, weil sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berufung, wie sich aus dem Gesetz ergibt, nur gegen einen Bescheid richten kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 1160, unter E 13 zu § 63 AVG angeführte Judikatur).

Liegt jedoch - wie noch zu zeigen sein wird - kein Bescheid vor, so kann die gegen die Erledigung eingebrachte "Berufung" einer meritorischen Behandlung nicht zugeführt werden. Sie muss vielmehr als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie nicht als Rechtsmittel im Sinne des § 63 Abs. 1 AVG gelten kann (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1160, unter E 15 zu § 63 AVG angeführte hg. Judikatur).

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

§ 31 Abs. 3 WRG 1959 lautet:

"Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist."

Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss. Wenn eine bloße Anordnung an den Verpflichteten reicht, hat es damit sein Bewenden; befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung von der Behörde unverzüglich durchführen zu lassen. Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, VwSlg. 14.193/A, u.a.).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995 Folgendes ausgesprochen:

"§ 31 Abs. 3 WRG 1959 sieht daher für die dort geregelten Fälle die Erlassung eines Bescheides sowie - bei Gefahr im Verzug -

die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Welche Alternative zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Situation der Wasserrechtsbehörde ist daher im Wesentlichen die selbe wie jene der Dienstrechtsbehörde im Falle der Anordnung einer Änderung der Verwendung eines öffentlich Bediensteten. In letzterem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1983, Slg. NF 11153/A, die Auffassung vertreten, wenn nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheids oder jenes der Weisung in Betracht kommt, dann ist einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Gleiches muss für § 31 Abs. 3 WRG 1959 gelten."

Die belangte Behörde ist - gestützt auf die Ausführungen der im Zuge des Verfahrens beigezogenen Amtssachverständigen - zu dem Schluss gekommen, dass im Beschwerdefall Gefahr im Verzug gegeben ist und hat dies auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher ausgeführt.

Die gegenständlichen Anordnungen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 wurden gegenüber den beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich als solche in Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Aktenvermerk der BH vom 3. Juli 2001 bezeichnet. Ferner fehlt den Anordnungen eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Die belangte Behörde ist daher - unbeschadet der von den beschwerdeführenden Parteien aufgezeigten Merkmale, die auch Bestandteil eines Bescheides sind - im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu Recht davon ausgegangen, dass kein Bescheid nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, sondern eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in jenen Beschwerdefällen, die den hg. Erkenntnissen vom 24. April 2003, Zlen. 2002/07/0018 und 0045 sowie 2002/07/0019, zugrunde lagen und die gleichlautende Maßnahmen, jedoch andere Beschwerdeführer betrafen, das Vorliegen von Gefahr im Verzug bejaht und die verfügten Anordnungen als Maßnahmen in Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet.

Da die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen eines Bescheidcharakters der im Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 auch gegenüber den beschwerdeführenden Partei getroffenen Anordnungen ausging, wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien schon aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Jänner 2005

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070011.X00

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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