RS OGH 2007/2/5 2R23/07h

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Veröffentlicht am 05.02.2007
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Norm

EO §222

Rechtssatz

Der in der Forderungsanmeldung angegebene oder durch Verweis auf das im Grundbuch eingetragene exekutive Pfandrecht ersichtliche Betrag ist als jener Betrag anzusehen, mit dem die Gläubigerin im Sinne des § 222 Abs3 EO die unverhältnismäßige Bezahlung ihrer Forderung begehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000166

Dokumentnummer

JJR_20070205_LG00929_00200R00023_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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