Norm
AußStrG 2005 §43Rechtssatz
Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht. Wird nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses ein Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt, ist eine Zurücknahme des Ehescheidungsantrags nicht mehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121724Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009