Norm
AMG §11 Abs2 ARechtssatz
Die Zulassung nach § 11 AMG aF (§ 7 AMGnF) bezieht sich nur auf ein bestimmtes, vom Zulassungswerber für den Vertrieb in Österreich vorgesehenes Arzneimittel. Aus dem Fehlen der österreichischen Zulassungsnummer ist darauf zu schließen, dass das vom Beklagten vertriebene Arzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, auch wenn es inhalts- und wirkungsgleich ist. Andernfalls wären die Vorschriften für die vereinfachte Zulassung von Parallelimporten nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121932Dokumentnummer
JJR_20070213_OGH0002_0040OB00243_06Y0000_004