RS OGH 2007/2/13 4Ob253/06v, 4Ob252/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D2
PMG 1997 §3 Abs4
PMG 1997 §12 Abs10

Rechtssatz

Ist das Inverkehrbringen eines deutschen Pflanzenschutzmittels zulässig, so sind (nur) die deutschen Kennzeichnungsbestimmungen anzuwenden; ist es unzulässig, kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung irreführender Angaben weder auf die deutschen noch auf die entsprechenden österreichischen Bestimmungen berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121670

Dokumentnummer

JJR_20070213_OGH0002_0040OB00253_06V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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