RS OGH 2007/2/13 4Ob248/06h, 6Ob96/10a, 7Ob149/17p, 8Ob101/17m, 8Ob117/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §1479
MRG §30 Abs2 Z6 E

Rechtssatz

Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 248/06h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 248/06h
    Veröff: SZ 2007/22
  • 6 Ob 96/10a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 96/10a
    Vgl; Beisatz: Der Frage, ob das Wohnrecht ausgeübt wird oder nicht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T1)
  • 7 Ob 149/17p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 149/17p
    Auch
  • 8 Ob 101/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 101/17m
    Auch; nur: Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist nicht erforderlich. (T2)
    Beisatz: Hier: Grunddienstbarkeiten. (T3)
  • 8 Ob 117/17i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 117/17i
    Vgl auch; Beis wie T3

Schlagworte

Wohnrecht, habitatio, Servitut, Nichtgebrauch, Nichtbenützung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121871

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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