Norm
ABGB §521 ERechtssatz
Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnrecht, habitatio, Servitut, Nichtgebrauch, NichtbenützungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121871Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017