RS OGH 2007/2/13 14Os109/06w, 12Os21/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

SMG §35 Abs1 A
SMG §35 Abs2 A
SMG §37 A
StPO §281 Abs1 Z10a
StPO §345 Abs1 Z12a

Rechtssatz

Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 109/06w
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 14 Os 109/06w
  • 12 Os 21/07s
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 21/07s
    Auch; Beisatz: Die Beschwerde hat argumentativ begründet darzulegen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht habe oder das den Tatrichtern zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt worden sei. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121807

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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