TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2004/07/0171

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrGG Stmk 1985 §2 Abs2 idF 2001/078;
AgrGG Stmk 1985 §3;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) der Anastasia S, 2.) des Siegfried S, beide in K, sowie 3.) des Rudolf S in K, alle vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, Kirchgasse 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2002, Zl. FA10A - LAS 13 Fi 3/10 - 02, betreffend Feststellung des Nichtbestehens agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Abschluss eines Regulierungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten ergänzenden Schriftsatz und den Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) vom 2. Jänner 1989 wurde hinsichtlich der Agrargemeinschaft F, um deren agrargemeinschaftliche Grundstücke in EZ 105 GB 65210 K es im vorliegenden Verfahren geht, ein Regulierungsverfahren eingeleitet.

Die ABB stellte mit Bescheid vom 11. Mai 1993 von Amts wegen fest, dass die Liegenschaft EZ 105 GB 65210 K keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft gemäß den §§ 1 bis 3 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes-StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1993 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 11. Mai 1993 vollinhaltlich Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Dies wurde damit begründet, dass auf Grund des Umstandes, dass sich die Stammsitzliegenschaft EZ 101 KG K im Alleineigentum des Drittbeschwerdeführers, die Stammsitzliegenschaft EZ 157 KG K jedoch zur Hälfte im Eigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführer befände, unzweifelhaft die (damals) vom Gesetz geforderte Mindestvoraussetzung gegeben sei, weil zwei Stammsitzliegenschaften, jedoch drei Eigentümer vorhanden seien. Auf Grund dieses Umstandes bildete die Liegenschaft EZ 105 KG K eine Agrargemeinschaft gemäß dem StAgrGG 1985.

Die mit der Novelle zum StAgrGG 1985 in LGBl. Nr. 78/2001 vorgenommene Gesetzesänderung des § 2 Abs. 2 leg. cit. nahm die ABB zum Anlass und stellte mit Bescheid vom 1. März 2002 von Amts wegen fest, dass die Liegenschaft EZ 105 keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft gemäß den §§ 1 bis 3 des StAgrGG 1985 sei (Spruchpunkt I) und erklärte gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7, 8, 11 und 12 leg. cit. das mit Bescheid vom 2. Jänner 1989 eingeleitete Regulierungsverfahren für abgeschlossen; unter einem wurde die Richtigstellung des Grundbuches gemäß § 59 Abs. 1 und 2 StAgrGG 1985 verfügt (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und machten geltend, diese Gesetzesänderung könne rückwirkend nicht auf das Bestehen der Agrargemeinschaft angewendet werden. Das Gesetz verstoße gegen das Gleichheitsprinzip und sei verfassungswidrig. Zudem sei die EZ 101 mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot, mit einer Reallast und mehreren Pfandrechten belastet. Durch Wegfall der Agrargemeinschaft wäre die Sicherheit für die Buchberechtigten nicht mehr im vereinbarten Umfang gegeben. Eine Abtrennung der gemeinschaftlichen Liegenschaft von der Stammsitzliegenschaft und Übertragung der Anteilsrechte könne nur mit Zustimmung der Buchberechtigten erfolgen. Die belangte Behörde möge in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid aufheben.

Die belangte Behörde führte am 26. Juni 2002 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in der Berufung wiederholte und auf die Entscheidung der belangten Behörde vom 24. November 1993 verwies. Die Gesetzesänderung könne nicht so hingenommen werden und die Beschwerdeführer würden dagegen ankämpfen. Der Zweitbeschwerdeführer erwähnte einen Ankauf von 14,4 ha von den österreichischen Bundesforsten und seine Absicht, dieses Grundstück in die Agrargemeinschaft einzubringen. Man könne nicht eine 1971 gegründete Agrargemeinschaft plötzlich nicht mehr als solche bezeichnen. Es seien für die bessere Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft Wege errichtet worden und derzeit drei Besitzer anteilsberechtigt, nämlich die Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet ab. Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 2 StAgrGG 1985 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 damit, dass aus den Erläuterungen zu dieser Novelle als Inhalt und Ziel dieser Änderung die Deregulierung und die Verwaltungsvereinfachung explizit angeführt werde.

Im gegenständlichen Fall sei an der Agrargemeinschaft EZ 105 unbestritten sowohl die EZ 101 (im Eigentum des Drittbeschwerdeführers) und die EZ 157 (im Eigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) anteilsberechtigt. Es seien somit lediglich zwei Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt. Dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 StAgrGG 1985 folgend, lägen somit bei der EZ 105 die Voraussetzungen für ein agrargemeinschaftliches Grundstück nicht mehr vor. Den Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der wirtschaftlichen Versorgung der Stammsitzliegenschaften sowie des Viehstandes, der forstlichen Nutzung und der Einnahmen aus der Eigenjagd sei entgegen zu halten, dass all diese Nutzungen auch weiterhin von den Eigentümern ungeschmälert durchgeführt werden könnten. Dass die Aufhebung der Agrargemeinschaft eine Natural- oder Zivilteilung der Liegenschaft ermögliche, welche zur Vernichtung der Existenz der Stammsitzliegenschaften führen könnten, sei nicht nachvollziehbar, da auch bei einer Agrargemeinschaft das Ausscheiden bzw. die Teilung der Agrargemeinschaft über Antrag einer Partei möglich wäre. Da ein solcher Antrag nicht ersichtlich sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige existenzgefährdende Zivilteilung im gerichtlichen Verfahren erfolgen werde. Inwieweit die Anwendung des § 2 Abs. 2 StAgrGG 1985, welcher für alle Agrargemeinschaften in der Steiermark gelte, gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen könne, vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen. Zu den Rechten der Buchberechtigten werde ausgeführt, dass das StAgrGG diesen keine Parteistellung einräume. Rechte Dritter, welche nicht Parteien im gegenständlichen Verfahren seien, könnten aber von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werden. Die Richtigstellung des Grundbuches durch das Grundbuchsgericht erfolge von Amts wegen und es könnten die Buchberechtigten ihre Rechte in diesem Verfahren geltend machen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. September 2004 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass - da schon bisher zwei Stammsitzliegenschaft in Bezug auf ein gemeinsames Grundstück keine Agrargemeinschaft begründeten - die Gesetzesänderung nur Konstellationen betreffe, die das Gesetz seinem Zweck nach nicht erfassen sollte (wie z.B. im Beschwerdefall, in dem nur das zufällige Miteigentum an einer Stammsitzliegenschaft zu "drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften" führte); für sie brauche der Gesetzgeber keine Vorkehrungen zu treffen.

Die Beschwerdeführer ergänzten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Anwendung einer erst 2001 geschaffenen Neuregelung auf die 1993 als bestehend festgestellte Agrargemeinschaft sachlich durch nichts begründet werden könne. Der Bescheid über die Einleitung des Regulierungsverfahrens sei im Jahr 1989 erlassen worden, damals habe noch die alte Rechtslage gegolten. Allein aus diesem Grunde sei nach der damals geltenden Rechtslage zu urteilen und dürfe nicht ein erst Jahre später erlassenes Gesetz zum Nachteil der Beschwerdeführer angewandt werden. Da die Behörde das Vorliegen einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft auf Grund der falschen Anwendung eines Gesetzes verneint habe, liege inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Darüber hinaus liege Willkür vor, weil die Behörde die Rechtslage völlig verkenne bzw. in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse, was in gegenständlicher Angelegenheit auf Grund des kategorischen Außerachtlassens des Bescheides der belangten Behörde vom 24. November 1993 wohl der Fall sei. Eine Verletzung des Eigentumsrechtes sei damit zu begründen, dass durch die Aufhebung der Agrargemeinschaft in Vermögenswerte und Privatrechte der Beschwerdeführer eingegriffen werde, und dadurch die Existenz der Stammsitzliegenschaften gefährdet werde, was zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden für die einzelnen Stammsitzliegenschaften bis hin zum Ruin der Betriebe führen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 2 Abs. 1 und 2 (Abs. 2 in der - nach § 69 Abs. 3 leg. cit. mit 16. November 2001 in Kraft getretenen - Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2001), und § 3 StAgrGG 1985 lauten:

"§ 2. (1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.

§ 3. Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Diese Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen; gleichzeitig ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 5) einzutragen. Ist die Mitgliedschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, ist dieser Umstand bei den Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen."

Die wesentliche Änderung durch die zitierte Novelle besteht im gegebenen Zusammenhang im Erfordernis von mindestens Stammsitzliegenschaften. Zuvor hatte diese Regelung vorgesehen, dass agrargemeinschaftliche Grundstücke solche seien, die "von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Nutzungsrechte zustehen, gemeinsam oder wechselweise genutzt werden".

Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes steht fest, dass hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Jahre 1989 ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde, welches durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgeschlossen wurde. § 3 leg. cit. überträgt der Agrarbehörde allgemein die Zuständigkeit zur Feststellung, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Die Agrarbehörden stützten ihre Zuständigkeit zur Feststellung, ob und welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, auf diese Bestimmung. Eine solche Feststellung erweist sich auch während eines noch offenen Regulierungsverfahrens als zulässig, ja erscheint sogar von besonderer Bedeutung, bezieht sich doch der Gegenstand der Regulierung auf die Agrargemeinschaft als Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an eben solchen agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (vgl. § 2 Abs. 1 StAgrGG 1985).

Aus dem Umstand, dass die Einleitung des Regulierungsverfahrens bereits 1989 erfolgte, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Übergangsbestimmungen derart, dass die neue Fassung des § 2 Abs. 2 leg. cit. auf anhängige Regulierungsverfahren keine Anwendung fände, finden sich in dieser Novelle nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war § 2 Abs. 2 leg. cit in der novellierten Fassung ab 16. November 2001 daher trotz eines anhängigen Regulierungsverfahrens bei Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 3 leg. cit. zu beachten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0071).

Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis der belangten Behörde vom 24. November 1993 hilft nicht weiter, weil damit der Bescheid der ABB vom 11. Mai 1993 ersatzlos behoben wurde und somit nicht einmal ein rechtskräftiger Ausspruch des Inhaltes, es handle sich (damals) bei der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft um eine Agrargemeinschaft, existiert. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Ausspruch der Erlassung eines anders lautenden Bescheides deshalb nicht im Sinne einer res iudicata entgegen gestanden, weil es zwischenzeitig eben zu der genannten Änderung der Rechtslage gekommen ist. Entschiedene Sache läge aber nur im Fall unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage vor.

Auch der gegenüber der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Willkür verfängt nicht, war doch - entgegen den Beschwerdebehauptungen - die rechtliche Beurteilung zutreffend.

Im Übrigen wird hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2004 verwiesen, der unter Hinweis auf den Gesetzeszweck ausdrücklich der hier zur Anwendung gelangenden Bestimmung verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigte.

Dass im gegenständlichen Fall lediglich zwei Stammsitzliegenschaften vorlagen, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 leg. cit., der vom Vorliegen mindestens dreier Stammsitzliegenschaften spricht, wurden daher nicht erfüllt. Der Ansicht der belangten Behörde, die Liegenschaft EZ 105 stelle daher keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft dar, entspricht somit dem Gesetz.

Lag aber keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft vor, dann begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides das 1989 eingeleitete Regulierungsverfahren für abgeschlossen erklärte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070171.X00

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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