RS OGH 2007/2/14 7Rs10/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2007
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Norm

Wr.PPG §4 Abs2 Z1, Z2 - Stufe 5 bzw 6

Rechtssatz

Angelman-Syndrom auch Happy-Puppet-Syndrom genannt Eine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson findet bei der Einstufung nämlich nur dann Berücksichtigung, wenn eine Gefahr der Eigengefährdung oder Fremdgefährdung „wahrscheinlich" ist. Die alleinige Möglichkeit einer derartigen Situation reicht noch nicht aus. Nicht einmal akute, aber nur selten auftretende Anfälle, Psychosen etc reichen aus, um einen - ständigen - Bedarf an Betreuung und Hilfe zu rechtfertigen.

Die Feststellung, dass Erstickungsanfälle als Folge von Erbrechen nicht regelmäßig oder oft vorkommen, bedeutet, dass solche ein Einschreiten erfordernde Anfälle noch seltener als ein Erbrechen zu erwarten sind. Die alleinige Möglichkeit einer derartigen Situation reicht aber zur Zuerkennung eines Pflegegeldes nach Stufe 6 nicht aus (vgl RIS-Justiz RS0107442 [T13, T14, T17]) das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass etwas passiert, gemeint dass etwas nur möglich ist - etwa dass wiederum ein Erstickungsanfall eintritt (vgl 10 ObS 210/02h).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000370

Dokumentnummer

JJR_20070214_OLG0009_0070RS00010_07B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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