Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Von § 3g VerbotsG wird jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch auf österreichischem Staatsgebiet entfaltet. Dem Erfordernis eines so verstandenen Inlandsbezuges kommt aber der logische Vorrang vor der Anwendung der Regeln der §§ 62 ff StGB zu, sodass sein Fehlen selbst für den Fall des Bestehens einer das in Rede stehende Verhalten erfassenden identischen Norm nach den Gesetzen des Tatortes (§ 65 Abs 1 StGB) die Strafbarkeit nach dem Verbotsgesetz im Inland ausschließen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121835Im RIS seit
17.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018