RS OGH 2007/2/15 6Ob266/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

ZPO §43
ZPO §50

Rechtssatz

Hat die klagende Partei ihre beiden Begehren nicht gesondert bewertet, so hat das Gericht die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 266/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
    Beisatz: Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer Gleichwertigkeit der beiden Begehren und damit vom Obsiegen und Unterliegen auszugehen. (T1); Veröff: SZ 2007/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121818

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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