Norm
ZPO §43Rechtssatz
Hat die klagende Partei ihre beiden Begehren nicht gesondert bewertet, so hat das Gericht die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121818Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009