RS OGH 2007/2/15 15Os20/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

StPO §143
StPO §145
StPO §149c

Rechtssatz

Wurde Beweismaterial nicht durch Überwachung einer Telekommunikation, sondern durch Sicherstellung der beim Angeklagten im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Datenträger erlangt, ist es dem Schutzbereich des § 149c Abs 2 StPO entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121836

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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