Norm
StPO §143Rechtssatz
Wurde Beweismaterial nicht durch Überwachung einer Telekommunikation, sondern durch Sicherstellung der beim Angeklagten im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Datenträger erlangt, ist es dem Schutzbereich des § 149c Abs 2 StPO entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121836Dokumentnummer
JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_002