Norm
StGB §65 Abs1Rechtssatz
Aus dem in § 65 Abs 1 StGB verankerten Prinzip beiderseitiger Strafbarkeit ergibt sich für das Geschworenenverfahren das Erfordernis, die Hauptfrage an den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung auszurichten und die Laienrichter über all diese Elemente zu instruieren. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung und Rechtsbelehrung auch darauf zu erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121837Im RIS seit
17.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022