- Bsw 35865/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.02.2007 Bsw 35865/03
Beisatz: Das Recht auf einen fairen Prozess im Strafverfahren nimmt einen herausragenden Platz in jeder demokratischen Gesellschaft ein. Selbst das legitime Ziel des Schutzes der Gesellschaft vor der Bedrohung des internationalen Terrorismus kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Wesensgehalt des durch Art 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens auslöschen. Eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens - und damit eine Rechtsverweigerung - liegt ohne Zweifel vor, wenn eine Person wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung angehalten wird, ohne dass ihr Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit der Haft prüfen zu lassen und eine Freilassung zu erlangen, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist. (T1)
Veröff: NL 2007,68
- 13 Os 150/07v
Vgl; Beisatz: Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht. (T2) Beisatz: Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. (T3)
- 11 Os 46/08m
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 15 Os 117/07f
Vgl; Beisatz: Die Zulässigerklärung einer Auslieferung mit Beziehung auf ein im ersuchenden Staat durchgeführtes Strafverfahren, das den von Art 6 Abs 1 MRK geforderten Verfahrensgarantien offenkundig nicht entsprochen hat, („flagrant denial of justice") verstößt (ihrerseits) gegen Art 6 Abs 1 MRK (EGMR, Einhorn gegen Frankreich, ÖJZ-MRK 2003/1; vgl dazu VfGH 12. Dezember 2002, G151, 152/02 = JBl 2003, 437 [443]). (T4)
Beisatz: Die auf eine die Bejahung einer Konventionskonformität des in Italien gegen den Auszuliefernden geführten Abwesenheitsverfahrens nicht zulassende Tatsachengrundlage gestützte Zulässigerklärung der Auslieferung durch die Beschlüsse der Vorinstanzen verletzt daher (zum Nachteil des Auszuliefernden) das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK. (T5)
- 15 Os 12/10v
Vgl auch; Beis wie T3
- 12 Os 160/10m
Vgl auch; Beis wie T3
- Bsw 69917/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2007 Bsw 69917/01
Vgl auch; Beisatz: Innerstaatliche Gerichte müssen, bevor sie die Vollstreckung einer Verfallsanordnung gestatten, ausreichend davon überzeugt sein, dass die entsprechende Entscheidung nicht das Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung war. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, von den Gerichten eines Landes stammt, das die MRK nicht anwendet. In manchen Fällen kann es sogar notwendig sein, dass sich die Gereichte vor Anordnung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung davon überzeugen, dass das betroffene Verfahren allen Anforderungen des Art. 6 MRK entsprach. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T6)
Veröff: NL 2007,178
- Bsw 2947/06
Veröff: NL 2008,101
- 13 Os 138/11k
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 138/11k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 13 Os 156/11g
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 13 Os 156/11g
Auch; Beis wie T2
- Bsw 37075/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.10.2011 Bsw 37075/09
Beisatz: Der Begriff „offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens“ meint ein Verfahren, das offensichtlich den Bestimmungen des Art 6 MRK oder den darin verkörperten Grundsätzen widerspricht. Dieses Kriterium ist streng auszulegen. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Art 6 MRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art 6 MRK garantierten Rechts gleichkommt. Bei der Durchführung dieses Tests sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Auslieferungen oder Ausweisungen unter Art 3 MRK gelten. (Bem: Ahorgueze gg. Schweden) (T7)
Beisatz: Hier: Keine drohende offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens im Fall der Auslieferung nach Ruanda zur Aburteilung wegen Völkermordes. (T8)
Veröff: NL 2011,314
- 14 Os 128/12y
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 128/12y
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es sind substanziierte Gründe für eine drohende Verletzung von Art6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staats vorzubringen; der pauschale Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit genügt nicht. (T9)
Beisatz: Hier: Auslieferung an die Republik Moldau. (T10)
- 12 Os 158/12w
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 158/12w
Auch; Beis wie T2
- 14 Os 77/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 14 Os 77/13z
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 13 Os 139/12h
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 13 Os 139/12h
Vgl; Vgl auch Beis wie T2
- 14 Os 145/13z
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 145/13z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. (T11)
- 14 Os 149/13p
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 149/13p
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
- Bsw 8139/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 8139/09
Ähnlich; Beis wie T7; Beisatz: Die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen widerspricht nicht nur Art 6 MRK, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T12)
Beisatz: Hier: Gefahr der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens gegenüber dem Bf. bei dessen Abschiebung nach Jordanien, da dort im Verfahren durch Folter erlangte, belastende Beweise gegen ihn verwendet würden. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T13)
Veröff: NL 2012,15
- 14 Os 103/14z
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 103/14z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 14 Os 37/15w
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 37/15w
Vgl auch
- 14 Os 60/15b
Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 60/15b
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 111/15k
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 111/15k
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 110/15p
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 110/15p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 12 Os 160/15v
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 12 Os 160/15v
Auch; Beis wie T3
- 12 Os 154/15m
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 154/15m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 11 Os 55/16x
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 55/16x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 13 Os 80/16p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 80/16p
Auch
- Bsw 28761/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 24.07.2014 Bsw 28761/11
Ähnlich; Beisatz: Hier: Hohe Wahrscheinlichkeit einer offenkundigen Rechtsverweigerung vor der US-Militärkommission nach Verbringung des während seiner geheimen Anhaltung gefolterten Beschwerdeführers aus dem belangten Staat, weil die Militärkommission nicht den grundlegenden Anforderungen von Art 6 MRK entspricht und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter erlangte Aussagen verwendet würden. (Al Nashiri gg Polen) (T14)
Veröff: NL 2014,288
- 13 Os 56/17k
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 56/17k
Auch
- 14 Os 53/17a
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
Vgl
- 12 Os 126/17x
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 126/17x
Vgl; Beis wie T2
- 15 Os 110/18t
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 117/18t
Auch
- 11 Os 28/19f
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 28/19f
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Das Rechtshilfeverfahren ist nämlich seinem Wesen nach ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen in der Regel nicht geprüft werden. Daraus folgt, dass in Erneuerungsanträgen eine Berufung auf Art 6 MRK nur in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich ist. (T15)
- 14 Os 142/18s
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 142/18s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 14 Os 58/19i
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 58/19i
Auch; Beis wie T3
- 12 Os 138/18p
Entscheidungstext OGH 05.12.2019 12 Os 138/18p
Beis wie T6
- 11 Os 142/19w
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 12 Os 125/19b
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 12 Os 125/19b
Vgl; Beis wie T6
- 12 Os 51/20x
Vgl
- 13 Os 44/21a
Vgl
- Bsw 71537/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.06.2017 Bsw 71537/14
Beis wie T7
- 14 Os 135/21s
Entscheidungstext OGH 24.01.2022 14 Os 135/21s
Vgl
- 12 Os 59/22a
Entscheidungstext OGH 05.07.2022 12 Os 59/22a
Vgl