RS OGH 2007/2/21 7Rs16/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Norm

ASGG §12 Abs6
ASGG §37 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000372

Dokumentnummer

JJR_20070221_OLG0009_0070RS00016_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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