Norm
ASGG §12 Abs6Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000372Dokumentnummer
JJR_20070221_OLG0009_0070RS00016_07K0000_001