RS OGH 2007/2/22 8Ob8/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Norm

GenG §76
GenKonkV §3 Abs2
GenKonkV §4 Abs1

Rechtssatz

Die „liquiden" Genossenschafter trifft im Umlageverfahren nach der GenKonkV keine unbegrenzte Deckungspflicht. § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ist dahin zu interpretieren, dass die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen ist, als der Haftungsbetrag im Sinn des § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121867

Dokumentnummer

JJR_20070222_OGH0002_0080OB00008_07W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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