Norm
GenG §76Rechtssatz
Die „liquiden" Genossenschafter trifft im Umlageverfahren nach der GenKonkV keine unbegrenzte Deckungspflicht. § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ist dahin zu interpretieren, dass die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen ist, als der Haftungsbetrag im Sinn des § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121867Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0080OB00008_07W0000_002