RS OGH 2007/2/27 10Ob8/07k, 7Ob80/10f, 8Ob5/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Veröff: SZ 2007/30
  • 7 Ob 80/10f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 80/10f
  • 8 Ob 5/17v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
    Beisatz: Dies gilt umgekehrt auch, wenn feststeht, dass die Einkünfte eine sinkende Tendenz aufweisen und die Höhe des Dreijahresdurchschnitts nicht mehr erreichen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121842

Im RIS seit

29.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten