Norm
GebAG §36Rechtssatz
Bei einem Abstand von mehr als vier Monaten zwischen der Untersuchung des Pensionswerbers und der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist eine Vorbereitung auf diese Verhandlung durch Studium des Handaktes erforderlich und gemäß § 36 GebAG auch zu honorieren. Im Handakt befinden sich typischerweise die Grundlagen für das umfassende schriftliche Gutachten und auch Auszüge aus dem Gerichtsakt (Leidensangaben in der Protokollarklage; Ergebnisse der Untersuchung durch die Beklagte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000368Dokumentnummer
JJR_20070301_OLG0009_0090RS00023_07D0000_001