Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Das - vom strafrechtlichen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff umfasste - subjektive Recht des Eigentümers, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen, verliert dieser durch den deliktischen Zugriff eines anderen auf die Sache nicht.
Demnach ist die Drohung des Diebes, die weggenommene Sache nicht herauszugeben, eine solche mit der (weiteren) Verletzung des Eigentumsrechts und sohin eine gefährliche iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121832Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008