RS OGH 2007/3/6 11Os3/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2007
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Norm

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §127
StGB §144 Abs1
ABGB §354
ABGB §367

Rechtssatz

Das - vom strafrechtlichen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff umfasste - subjektive Recht des Eigentümers, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen, verliert dieser durch den deliktischen Zugriff eines anderen auf die Sache nicht.

Demnach ist die Drohung des Diebes, die weggenommene Sache nicht herauszugeben, eine solche mit der (weiteren) Verletzung des Eigentumsrechts und sohin eine gefährliche iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 3/07m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 11 Os 3/07m
    Beisatz: Hier: Der Ansatz, eine Lösegeldforderung als versuchte Nötigung zu qualifizieren, ist in sich widersprüchlich, weil die Annahme, die Vermögensverletzung sei (final) durch den Diebstahl erfolgt, die Konsequenz nach sich ziehen würde, dass die Ankündigung, die weggenommene Sache zu behalten oder zu zerstören, keine Drohung mit einer Verletzung am Vermögen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121832

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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