Norm
StPO §252 Abs2aRechtssatz
Bei Unterlassen des von § 252 Abs 2a StPO verlangten Vortrages sind Aktenbestandteile nicht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen. Die bloße Kenntnis dieser Aktenbestandteile durch die Parteien des Strafverfahrens genügt weder dem Grundsatz der Öffentlichkeit noch demjenigen der Mündlichkeit der Hauptverhandlung, konnten doch solcherart weder Zuhörer noch beisitzender Richter und Schöffen vom Inhalt der Schriftstücke Kenntnis erlangen (vgl Art 6 Abs 1 MRK).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121833Im RIS seit
06.04.2007Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019