Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Dem menschlichen Leben kommt als unverzichtbarem Rechtsgut ein vom Wertbewusstsein der Allgemeinheit eingeforderter besonders hoher Schutz- und Achtungsanspruch zu, sodass jegliches dieses Rechtsgut zur Disposition stellende Verhalten, somit auch die beabsichtigte Beteiligung an einer Selbsttötung, stets eine uneingeschränkte Erkundigungspflicht zur Folge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121808Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008