Norm
ZPO §235 Abs5Rechtssatz
Die im RIS-Justiz noch ersichtlichen [veralteten] Entscheidungen, wonach die Berichtigung der Parteienbezeichnung unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern bei sonstiger Nichtigkeit zu ergehen habe (vgl. OLG Wien vom 11.2.1999, 7 Ra 13/99d; siehe auch Rechtssatz Justiz RS0105961) sind durch die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich die Aufhebung von § 11a Abs.1 Z 4 ASGG durch BGBl.I Nr. 76/2002, obsolet geworden und ist nunmehr die Entscheidung durch den/die Vorsitzende[n] allein der geltenden Rechtslage entsprechend.
Wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt,dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war (hier durch Verweis und Anführung auf ein HTL - Pflichtpraktikum sowie die Urkundenlage, Briefkopf, Text), ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig auch mit einem Personenwechsel zu verbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000375Dokumentnummer
JJR_20070308_OLG0009_0070RA00024_07M0000_001