Norm
ABGB §863 Abs1 FIRechtssatz
Durch Mietzinsvorschreibung trotz bereits wirksamer Aufkündigung und eingebrachtem Exekutionsantrag wird neues Mietverhältnis nicht begründet. Die mit der Räumung säumige Mieterin musste selbst davon ausgehen, Benützungsentgelt zahlen zu müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hauptmietzinsvorschreibung, Mietvertragsabschluss, VerwendungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000109Dokumentnummer
JJR_20070313_LG00003_04000R00038_07W0000_001