Norm
ABGB §578Rechtssatz
Fremdhändige Einfügungen nehmen dem eigenhändigen Teil eines Testaments die Gültigkeit unabhängig davon nicht, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121863Dokumentnummer
JJR_20070315_OGH0002_0080OB00010_07I0000_001