Norm
JN §19 Abs2Rechtssatz
Haben sich noch nicht alle Richter eines Gerichtshofes zu einer möglichen Befangenheit geäußert, kann nicht beurteilt werden, ob der Anschein einer Befangenheit des gesamten Gerichtshofes zu bejahen ist (vgl RS0046132). In diesem Fall ist eine Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes noch nicht möglich und sind die Akten dem vorgelegenen Gericht zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000376Dokumentnummer
JJR_20070316_OLG0009_007NCS00001_07P0000_001