RS OGH 2007/3/20 5Ob26/07w, 5Ob187/07x (5Ob188/07v), 5Ob227/12m, 5Ob111/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
WEG 2002 §35

Rechtssatz

Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. Nur dann, wenn die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, weil die Kosten des Aufwands im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind, liegt keine Instandhaltungspflicht nach § 30 Abs 1 Z 1 bzw § 28 Abs 1 Z 1 mehr vor, was im konkreten Fall zum rechtlichen Untergang des Wohnungseigentums führen könnte. Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/07w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 26/07w
    Veröff: SZ 2007/41
  • 5 Ob 187/07x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
    Vgl auch; Beisatz: Privilegierte Arbeiten, also solche, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags jedenfalls durchzuführen sind, sind aufgrund des Verweises des § 28 Abs 1 Z 1 WEG auf § 3 MRG in Anbetracht des Abs 3 Z 2 lit a leg cit vom Bereich der ordentlichen Verwaltung umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftig aufgetragene Feuerschutzmaßnahmen. (T2)
  • 5 Ob 227/12m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 227/12m
    Auch
  • 5 Ob 111/15g
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 111/15g
    nur: Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121905

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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