Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
In Anerkennung des Bedürfnisses nach Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung und Angebot im Internet auf bestimmte Staaten zu beschränken, ist der Hinweis auf einer Website (Disclaimer), dass das Angebot nur für bestimmte Märkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist; er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121909Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015