Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Eine Klausel, mit denen ein Kreditnehmer der Bank grundbücherliche Rechte einräumt und deren Anwendungsbereich nur erkennen kann, wenn er über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach §469 ABGB und des Belastungs-und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügt, widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121948Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_007