Norm
KSchG §28Rechtssatz
Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121960Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013