- 4 Ob 227/06w
Beisatz: Klauseln 7.4 und 7.5 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1)
Veröff: SZ 2007/38
- 4 Ob 93/07s
- 5 Ob 247/07w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (
§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2)
Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des
§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3)
Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T4)
Bem: Die Beisätze zu dieser Gleichstellungsindizierung führten beim übernommenen RS0122073 die T-Nummern T1, T2 bzw T3 (T4a)
- 4 Ob 54/08g
Vgl auch; Beisatz: Der Verweis in einer Verordnung auf einen gesetzwidrigen Entgelttarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen. (T5)
- 10 Ob 70/07b
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T6)
Bem: Der Beisatz zu dieser Gleichstellungsindizierung führte beim übernommenen RS0122073 die T-Nummer T4. (T6a)
- 3 Ob 12/09z
Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB von Finanzierungsleasingverträgen. (T7)
- 4 Ob 59/09v
Auch
- 2 Ob 1/09z
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 216/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
- 7 Ob 66/12z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von
§ 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9)
Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T10)
- 10 Ob 92/11v
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
Auch
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
Veröff: SZ 2012/115
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T12)
Veröff: SZ 2013/5
- 7 Ob 217/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von
§ 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13)
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 105/14v
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/71
- 5 Ob 118/13h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
nur T13
- 1 Ob 88/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
Vgl auch; Beisatz: Zur Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier?Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“ (T14)
- 7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des
§ 6 Abs 3 KSchG. (T15)
Beisatz: Es widerspricht dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen. (T16)
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
Vgl
- 6 Ob 169/15v
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ist hingegen umgekehrt nicht die verwiesene, sondern nur die verweisende Klausel unzulässig, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit der verwiesenen Klausel. (T17)
- 1 Ob 222/15a
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
Auch
- 7 Ob 206/15t
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
Vgl
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Vgl; Veröff: SZ 2016/22
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
nur T13; Beisatz: Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. (T18)
Beisatz: Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht völlig allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden, sondern lediglich solche, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. In einem solchen Fall bedarf es ja eines „Heraussuchens“ der konkret maßgeblichen Bestimmungen nicht. (T19)
Beisatz: Der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. (T20)
Beisatz: Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt. (T21)
- 6 Ob 17/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Verweis auf Preisinformationen mithilfe des „Schalteraushangs“ ist dem durchaus vergleichbar. (T22)
- 6 Ob 242/15d
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
Beis wie T4; Beis wie T14
- 6 Ob 233/15f
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
Beis wie T3
- 9 Ob 46/16d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
Vgl auch
- 7 Ob 217/16m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
Auch; Beisatz: Hier: Klausel 13 bis 16. (T23)
- 10 Ob 45/16i
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
- 1 Ob 113/17z
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
- 6 Ob 228/16x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
Beis wie T4
- 4 Ob 147/17x
- 2 Ob 155/16g
Beis wie T18; Beisatz: Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht. (T24)
Veröff: SZ 2017/143
- 10 Ob 60/17x
nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd
§ 6 Abs 3 KSchG. (T25)
Beisatz: Eine unzulässige Intransparenz liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer die im Preisblatt verzeichneten Entgelte dem Verbraucher nicht in jedem Fall verrechnen kann. (T26)
Veröff: SZ 2018/10
- 9 Ob 11/18k
- 4 Ob 58/18k
Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/47
- 7 Ob 155/18x
Vgl
- 9 Ob 16/18w
Auch; Beis wie T16
- 8 Ob 24/18i
Beis ähnlich wie T16; Beis wie T22
- 1 Ob 124/18v
- 10 Ob 106/18p
Beisatz: Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt. (T27)
- 1 Ob 162/20k
Vgl; Beis wie T24
- 5 Ob 15/20x
Vgl; nur T13; Beis wie T17
- 9 Ob 19/20i
Vgl; nur T25
- 8 Ob 59/20i
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ? Verbandsprozess. (T28)
- 1 Ob 201/20w
Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 7]. (T29)
- 9 Ob 27/21t
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klausel 1] - Verbandsprozess. (T30)
- 5 Ob 103/21i
- 10 Ob 19/21y
Beis wie T24
- 5 Ob 117/21y
- 9 Ob 46/21m
nur: Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. (T31)
Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T32)
- 6 Ob 127/21a
Vgl; Beis wie T24; Beis wie T30
- 8 Ob 125/21x
Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird ist die Klausel intransparent. (T33)