Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Das Transparenzgebot erfordert in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121951Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022