RS OGH 2007/3/20 5Ob9/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

EO §103
EO §104 Abs1
EO §129 Abs4
GBG §54

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden. Der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung schafft eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen bücherlichen Anmerkungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121903

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0050OB00009_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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