Norm
EO §103Rechtssatz
§ 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden. Der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung schafft eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen bücherlichen Anmerkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121903Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0050OB00009_07W0000_001