Norm
ASVG §86 Abs3 Z2Rechtssatz
Der Gesetzgeber verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121862Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012