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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §44 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2003, Zl. 207.111/0-XIV/16/98, betreffend Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 44 Abs. 7 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: A, geboren 1959), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Juli 1982 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. September 1982 die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1996 wies der Bundesminister für Inneres (im zweiten Rechtsgang) die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. März 1983, mit dem festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der FlKonv im Fall des Mitbeteiligten nicht gegeben seien, ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wurde mit hg. Beschluss vom 26. November 1998, Zl. 96/20/0572, in Anwendung des § 44 Abs. 3 AsylG (idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde über die gemäß § 44 Abs. 2 AsylG (in der zuvor genannten Fassung) wieder unerledigte Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997" dahingehend, dass "in Erledigung der Berufung" des Mitbeteiligten der erstinstanzliche Bescheid "gemäß § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen" werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem Erkenntnis vom 21. September 2004, 2003/01/0435, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen (vgl. weiters die Amtsbeschwerden des Bundesministers für Inneres betreffenden hg. Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2003/01/0206, und vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0125).
Aus den dort genannten Gründen ist auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 20. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200212.X00Im RIS seit
12.04.2005