Norm
ASVG §133Rechtssatz
Vom Versicherungsfall der Krankheit werden nicht nur rein seelische Leidenszustände, sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder erfasst. Löst das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Haarwuchsmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122056Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022