Norm
WAG §12 Abs3Rechtssatz
Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 12 Abs 3 WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121958Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_017