Norm
TKG 2003 §107Rechtssatz
Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Abs 2 TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121957Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013