Norm
ZPO §59Rechtssatz
Vor der Festsetzung einer aktorischen Kaution muss das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt werden, wobei es ausreicht, dem Kläger zunächst eine schriftliche Stellungnahme zu ermöglichen. Erst wenn der Kläger zum Beweis für behauptete Befreiungstatbestände iSd §57 Abs 2 ZPO seine eigene Vernehmung und/oder die Einvernahme von Zeugen beantragt, sind diese Beweise in einer kontradiktorischen Verhandlung aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000382Dokumentnummer
JJR_20070321_OLG0009_00300R00028_07W0000_001