RS OGH 2007/3/21 3R28/07w

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Norm

ZPO §59

Rechtssatz

Vor der Festsetzung einer aktorischen Kaution muss das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt werden, wobei es ausreicht, dem Kläger zunächst eine schriftliche Stellungnahme zu ermöglichen. Erst wenn der Kläger zum Beweis für behauptete Befreiungstatbestände iSd §57 Abs 2 ZPO seine eigene Vernehmung und/oder die Einvernahme von Zeugen beantragt, sind diese Beweise in einer kontradiktorischen Verhandlung aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000382

Dokumentnummer

JJR_20070321_OLG0009_00300R00028_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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