Norm
AußStrG 2005 §54 Abs2Rechtssatz
Jedes zulässige Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus; dies gilt auch für Rekurse von Amtsparteien im Kartellverfahren. Werden durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berührt, sind die Amtsparteien grundsätzlich befugt, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern nicht ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121883Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009