RS OGH 2007/3/21 16Ok1/07, 16Ok7/07, 16Ok9/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Norm

KartG 2005 §7
KartG 2005 §12 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.

Der dem § 7 KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/07
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 1/07
    Veröff: SZ 2007/46
  • 16 Ok 7/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
    nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. (T1)
  • 16 Ok 9/16h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
    Auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T2)
    Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121884

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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