RS OGH 2007/3/27 1Ob48/07a, 6Ob123/09w, 8Ob102/17h

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Der Servitutsberechtigte ist grundsätzlich nicht befugt, den Verlauf des Servitutsweges auf dem dienenden Gut eigenmächtig zu verändern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/07a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 48/07a
  • 6 Ob 123/09w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 123/09w
    Vgl; Beisatz: Entspricht ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg, dann wird durch diese Veränderung die Identität des Rechtsobjekts auch nicht für Zwecke der Ersitzung berührt. Aus der in einem Verfahren zwischen den selben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 48/07a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. (T1)
  • 8 Ob 102/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 102/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121982

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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