Norm
StPO §271 Abs7Rechtssatz
Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in § 270 Abs 3 StPO normierte Einschränkung (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2) gilt nicht für Protokollberichtigungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121892Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018