RS OGH 2007/3/27 11Os23/07b, 13Os34/16y (13Os35/16w), 11Os95/20k, 13Os48/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

StPO §340 Abs2
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 23/07b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 23/07b
    Beisatz: Hier: Nur eine Haupt- und eine Zusatzfrage. (T1)
  • 13 Os 34/16y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 34/16y
    Auch
  • 11 Os 95/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 11 Os 95/20k
    Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig unter Betonung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. (T2)
  • 13 Os 48/21i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 48/21i
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen und schützt solcherart per se weder die Anklage noch den Angeklagten. Demnach ist unter dem Aspekt einer Verletzung des § 340 Abs 3 StPO auch die Regelung des § 345 Abs 2 StPO aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten, weil andernfalls die Nichtigkeitssanktion durch deren Relativität ad absurdum geführt würde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121890

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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