Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Die Klausel in Mietvertragsformblättern „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122134Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021